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   LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2023 - L 14 R 75/20   

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https://dejure.org/2023,22737
LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2023 - L 14 R 75/20 (https://dejure.org/2023,22737)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.05.2023 - L 14 R 75/20 (https://dejure.org/2023,22737)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Mai 2023 - L 14 R 75/20 (https://dejure.org/2023,22737)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R

    Rentenanpassungsmitteilung als Verwaltungsakt - Erstattung überzahlter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2023 - L 14 R 75/20
    Die Rentenanpassungsmitteilung erfülle also nicht die Funktion eines Bewilligungsbescheides, sondern setzte diesen voraus (u.a. Urteile des BSG vom 29.10.2002, B 4 RA 22/02 R, und vom 23.03.1999, B 4 RA 41/98 R).

    Anpassungsmitteilungen der Deutschen Post AG, wie die vorliegend der Klägerin zum 01.07.2017 erteilte Rentenanpassung der Deutschen Post AG, sind zwar originär dem zuständigen Rentenversicherungsträger zuzuordnen; bei ihnen handelt es sich grundsätzlich und faktisch in aller Regel auch um Verwaltungsakte (Urteil des BSG vom 23.03.1999, B 4 RA 41/98 R, SozR 3 - 1300 § 31 Nr. 13, dort Orientierungssatz 2).

    Aufgrund des unter 1. aufgezeigten begrenzten Regelungsgehalts von Anpassungs-Verwaltungsakten kommt allenfalls in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, dass sie aus der Sicht eines "idealen" Empfängers als Zuerkennung von Rentenrechten verstanden werden können (Leitsatz 2 des Urteils des BSG vom 23.03.1999, B 4 RA 41/98 R, a.a.O. in Abgrenzung gegenüber BSG, Urteil vom 24.01.1995, 8 RKn 11/93, a.a.O.).

    Zwar ist aus der insofern maßgeblichen Sicht eines mit der Sach- und Rechtslage im Wesentlichen vertrauten und redlichen "idealen" Empfängers nicht von vornherein auszuschließen, dass eine derartige Mitteilung ausnahmsweise im Kontext der Einzelfallumstände nach Treu und Glauben über die genannte Anpassungsregelung hinaus weitergehende/andere Verwaltungsakte verlautbart hat und demgemäß so zu verstehen sein kann, dass sie (auch) das Recht auf Rente bewilligt und dessen Höhe erstmals selbst feststellt (Urteil des BSG vom 23.03.1999, B 4 RA 41/98 R, a.a.O., Rdn. 34).

    Eine so verstandene Anpassungsmitteilung wäre wegen absoluter sachlicher Unzuständigkeit nichtig, weil unter keinem denkbaren Gesichtspunkt hierfür eine Zuständigkeit der die Verfügung erlassenden Behörde - hier der Deutschen Post AG - gegeben ist (Rdn. 37 des Urteils des BSG vom 23.03.1999, B 4 RA 41/98 R, a.a.O. mit Verweis auf BSG ">1286%20RVO%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 1286 RVO Nr. 2 m.w.N.).

    Denn der zum 01.07.2017 erteilte Anpassungsbescheid ist schon nicht von dem hier beklagten Rentenversicherungsträger, sondern von der Deutschen Post AG erteilt worden, und er ist auch mitnichten bloßer (ändernder) Zweitbescheid (Folgebescheid) zum zuletzt ergangenen rentengewährenden Neuberechnungsbescheid vom 09.06.2010, sondern würde ohne (einen solchen) Rentengewährungsbescheid sogar ins Leere gehen (BSG, Urteil vom 23.03.1999, B 4 RA 41/98, a.a.O., Rdn. 33 a.E. juris), wie oben aufgezeigt wurde.

  • BSG, 07.07.2005 - B 3 P 8/04 R

    Rücknahme eines Pflegegeld bewilligenden Verwaltungsaktes - Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2023 - L 14 R 75/20
    Selbst unter Zugrundelegung, dass nicht die Rentenanpassung zum 01.07.2017, sondern der Bescheid vom 09.06.2010, und dies nicht nach § 45 SGB X, sondern nach § 48 SGB X aufzuheben gewesen wäre, sei hier jedoch von einer wirksamen Bescheidaufhebung auszugehen; erstens sei es ohne Bedeutung, dass als aufzuhebender Bescheid ein falscher Bescheid genannt worden sei, wozu auf das BSG-Urteil vom 07.07.2005 (B 3 P 8/04 R) verwiesen werde, welches eine konkludente Aufhebung des zutreffenden Bescheides zulasse; zweitens sei ohne Bedeutung, dass die Korrektur auf § 45 SGB X statt auf § 48 SGB X gestützt worden sei, denn es handele sich beim Auswechseln der Rechtsgrundlage nur um einen Begründungswechsel und nicht um eine Umdeutung.

    Die dahingehenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 15.07.2022, dass vorliegend selbst unter Zugrundelegung, dass nicht die Rentenanpassung zum 01.07.2017, sondern der Bescheid vom 09.06.2010, und dies nicht nach § 45 SGB X, sondern nach § 48 SGB X aufzuheben gewesen wäre, von einer wirksamen Bescheidaufhebung auszugehen sei, weil es ohne Bedeutung sei, dass als aufzuhebender Bescheid ein falscher Bescheid genannt worden sei, nachdem das BSG-Urteil vom 07.07.2005 (B 3 P 8/04 R) eine konkludente Aufhebung des zutreffenden Bescheides zulasse ( dazu a. ), und weil es sich beim Auswechseln der Rechtsgrundlage nur um einen Begründungswechsel und nicht um eine Umdeutung handele ( dazu b. ), überzeugen den Senat nicht.

    Die Ausführungen, es sei ohne Bedeutung, dass als aufzuhebender Bescheid ein falscher Bescheid genannt worden sei, nachdem das BSG-Urteil vom 07.07.2005 (B 3 P 8/04 R) eine konkludente Aufhebung des zutreffenden Bescheides zulasse, überzeugen schon dadurch nicht, dass das BSG in seinem Urteil vom 07.07.2005 in dem besonderen Fall, dass ein Rentenversicherungsträger mit dem angefochtenen Aufhebungsbescheid nicht den von ihm erlassenen aktuellen Bewilligungsbescheid, sondern den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aufgehoben hatte, entschieden hat, dass es sich bei dem aktuellen Bescheid um einen bloßen Folgebescheid - Zweitbescheid - gehandelt habe, der den ursprünglichen Leistungsbescheid ersetzt habe (Rdn. 18 des Urteils), und dass in diesem Fall die Verfügungssätze des angefochtenen Aufhebungsbescheides bei Berücksichtigung des erkennbaren Willens des dortigen beklagten Rentenversicherungsträgers nicht den gegenstandslos gewordenen ursprünglichen Bescheid, sondern den maßgebenden Folgebescheid erfassen würden; dieser Bescheid sei konkludent aufgehoben worden (Rdn. 20 des Urteils).

  • BSG, 24.01.1995 - 8 RKn 11/93

    Verwaltungsakt - Rentenanpassungsmitteilung - Rücknahme eines rechtswidrigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2023 - L 14 R 75/20
    In seinem Urteil vom 26.06.1998 hat der erkennende Senat bereits ausgeführt, dass (entgegen BSG, Urteil vom 24.01.1995, 8 RKn 11/93, BSGE 75, 291 und SozR 3-1300 § 50 Nr. 17) eine vom Postrentendienst erstellte und versandte Rentenanpassungsmitteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als ein die Leistung bewilligender Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X anzusehen ist.

    Aufgrund des unter 1. aufgezeigten begrenzten Regelungsgehalts von Anpassungs-Verwaltungsakten kommt allenfalls in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, dass sie aus der Sicht eines "idealen" Empfängers als Zuerkennung von Rentenrechten verstanden werden können (Leitsatz 2 des Urteils des BSG vom 23.03.1999, B 4 RA 41/98 R, a.a.O. in Abgrenzung gegenüber BSG, Urteil vom 24.01.1995, 8 RKn 11/93, a.a.O.).

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2023 - L 14 R 75/20
    Im Erörterungstermin (am 26.02.2019) hat die Kammervorsitzende des SG den Beteiligten einen Ausdruck der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.1998 (1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86) sowie des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.06.2014 (L 11 R 3853/13) überreicht und mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Ausführungen in diesen Urteilen eine Verfassungswidrigkeit der erfolgten Anrechnung des Einkommens der Klägerin wohl nicht in Betracht komme und dass eine unzutreffende Rechtsanwendung seitens der Klägerin nicht geltend gemacht werde.
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2023 - L 14 R 75/20
    Geregelt werde mit der Rentenanpassungsmitteilung - und nur insoweit bestehe auch die Eigenschaft als Verwaltungsakt - der Grad der Anpassung aufgrund der Änderung des aktuellen Rentenwerts (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.07.2002, B 4 RA 120/00 R).
  • BSG, 29.10.2002 - B 4 RA 22/02 R

    Zusatzversorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2023 - L 14 R 75/20
    Die Rentenanpassungsmitteilung erfülle also nicht die Funktion eines Bewilligungsbescheides, sondern setzte diesen voraus (u.a. Urteile des BSG vom 29.10.2002, B 4 RA 22/02 R, und vom 23.03.1999, B 4 RA 41/98 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1998 - L 14 RA 1/97

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2023 - L 14 R 75/20
    Der Entscheidung des BSG vom 23.03.1999 hat das Urteil des erkennenden Senats vom 26.06.1998 (L 14 RA 1/97, juris) zu Grunde gelegen, das durch das Urteil des BSG vom 23.03.1999 volle Bestätigung erfahren hat.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.06.2014 - L 11 R 3853/13

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen im SGB 6 über die Anrechnung von Erwerbs- und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2023 - L 14 R 75/20
    Im Erörterungstermin (am 26.02.2019) hat die Kammervorsitzende des SG den Beteiligten einen Ausdruck der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.1998 (1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86) sowie des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.06.2014 (L 11 R 3853/13) überreicht und mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Ausführungen in diesen Urteilen eine Verfassungswidrigkeit der erfolgten Anrechnung des Einkommens der Klägerin wohl nicht in Betracht komme und dass eine unzutreffende Rechtsanwendung seitens der Klägerin nicht geltend gemacht werde.
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